Rn 11

Hierunter werden regelmäßig bewegliche Sachen subsumiert, die vom Mieter eingebracht (zur Behandlung des Eigentums Dritter vgl Frankf ZMR 16, 441) und mit dem Mietobjekt im Nutzungsinteresse des Mieters verbunden werden; verneint wird dies, wenn sie erforderlich waren, um die Mietsache überhaupt erst in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen (Naumbg ZMR 18, 748).

Wenn dies lediglich zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt, bleibt der Mieter trotz Verbindung mit einem Grundstück/Gebäude weiterhin Eigentümer (vgl § 95, Scheinbestandteil). Wurde dagegen ursprünglich bereits eine dauerhafte Verbindung vom Mieter geplant, handelt es sich nicht um eine Einrichtung, sondern um eine Aufwendung iSd § 539 I. Der Begriff ›versehen‹ in § 539 II bedeutet Verbindung von Einrichtung und Mietobjekt. Typische Einrichtungen sind Heizanlagen, Einbauküchen, Rollläden, im Außenbereich gepflanzte Bäume und Sträucher sowie Rauchwarnmelder (vgl LG Hambg ZMR 12, 129; ZMR 11, 387 – Scheinzubehör; AG Hambg-Blankenese ZMR 11, 395), EDV- und Telefonanlagen (LG Hambg ZMR 12, 871), nicht aber ein anstatt des PVC-Belags angebrachter Fliesenbelag, der ohne Beschädigung der Fliesen nicht entfernt werden kann (AG Homburg WuM 12, 674 [LG Krefeld 07.11.2012 - 2 S 23/12]).

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