Rn 1

Der nichtrechtsfähige Verein (nV) unterscheidet sich vom eV durch die fehlende Eintragung in das Vereinsregister, in Betracht kommen alle Vereine, insbes auch Parteien und Gewerkschaften sowie selbstständige Untergliederungen von Großvereinen. IdF ab dem 1.1.24 wird die Vorschrift für Idealvereine eine Verweisung auf §§ 24–53 enthalten, für wirtschaftliche Vereine ohne Rechtspersönlichkeit dagegen auf das Gesellschaftsrecht verweisen (MoPeG vom 10.08.21, BGBl I, 3436). Die Regelung zur Handelndenhaftung bleibt unverändert. Es wird durch die Bezeichnung ›Vereine ohne Rechtspersönlichkeit‹ klargestellt, dass dem Verein die juristische Persönlichkeit fehlt und die aufgrund der Annahme, der nichtrechtsfähige Verein sei rechtsfähig, unpassend gewordene Terminologie aufgegeben.

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