Rn 4

Ab 1.1.24 ist § 54 I 1 eine dynamische Verweisung, die auf das Recht des Vereinsin seiner jeweiligen Ausgestaltung Bezug nimmt. Bis dahin verweist § 54 1 noch auf die GbR und für den wirtschaftlichen nV verweist die Norm auf das Recht der OHG (näher Schöpflin 77–81), ab 1.1.24 erfolgt für wirtschaftliche Vereine die Verweisung durch § 54 I 2 auf das Recht der GbR bzw OHG.

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