Rn 8

Die Organisation regelt der nV iRs durch Art 9 I GG garantierten Vereinsautonomie durch seine Satzung, die formfrei ist und ganz oder teilweise auch durch bloße Vereinsübung zustande kommen oder geändert werden kann. Die Satzung unterliegt den Grenzen der §§ 134, 138 sowie der zurückhaltend anzuwendenden gerichtlichen Inhaltskontrolle. Da § 54 eine Vereinsorganisation voraussetzt, sind die §§ 24 ff auf den nV anzuwenden (BGHZ 50, 325, 329), zumal der Wortlaut dieser Vorschriften keinen eV voraussetzt. Ab dem 1.1.24 ergibt sich das direkt aus § 54 I 1. Der Sitz bestimmt sich daher nach § 24.

 

Rn 9

Für den Vorstand gelten §§ 26–29, 31a. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann nach § 26 I 3 mit Wirkung für und gegen Dritte beschränkt werden, was sich Dritte entspr §§ 68, 70 aber nur entgegenhalten lassen müssen, wenn sie die Beschränkungen kennen. Die Übertragung der Vertretungsbefugnis muss nach außen hinreichend erkennbar sein (BVerwG NVwZ 16, 546 [BVerwG 07.07.2015 - BVerwG 1 B 18.15]). Der Vorstand haftet nach allg Regeln, da der ohnehin zum 1.1.24 gestrichene § 708 nicht gilt.

 

Rn 10

Die Mitgliederversammlung richtet sich nach §§ 32–37. Auch § 37 II gilt, da es sachgerecht ist, wenn das AG im FamFG-Verfahren die Mitglieder zur Berufung der Versammlung ermächtigt. Der nV kann sich auch weitere Organe wie zB einen Beirat geben.

 

Rn 11

Die Mitgliedschaft wird durch positive Entscheidung des Vorstands oder bei Fehlen einer abweichenden Regelung der Mitgliederversammlung (§ 32 I 1) über die Beitrittserklärung erworben. Für den Austritt gilt § 39 einschließlich der Höchstfrist von zwei Jahren nach § 39 II (aA BGH NJW 79, 2304, 2305 [BGH 02.04.1979 - II ZR 141/78] für Vereinigungen im Grenzbereich zur GbR mit geringem Mitgliederwechsel). Bei der altruistischen GbR mit ideellem Zweck ist der Abfindungsanspruch des § 738 I 2 (ab 1.1.24 § 728 I 1) beim Ausscheiden eines Mitglieds ausgeschlossen (BGH NJW 97, 2592 f [BGH 02.06.1997 - II ZR 81/96]). Das Gleiche gilt für altruistische nVe, in aller Regel aber auch bei anderen ideellen Vereinszwecken, was sich aus dem Mitgliederwillen und der Vereinspraxis ergibt. Allerdings können im Einzelfall Abfindungsansprüche zumindest in Höhe der geleisteten Einlagen oder Beiträge bestehen. Das zeigt der klassische Fall (RGZ 113, 125), in dem das RG dem aus dem Franziskanerorden nach 40 Jahren ausscheidenden Kläger jeden Abfindungsanspruch versagte (näher Schöpflin 281–287, str). Die Regeln über den Vereinsausschluss, die Vereinsstrafgewalt und die Mitgliederrechte und -pflichten gelten wie beim eV (§§ 25 Rn 14 ff, 38 Rn 5 ff). Angesichts der Vermögens- und Haftungsverfassung steht den Mitgliedern die actio pro socio unter dem Vorbehalt des Vorrangs der Vorstandskompetenz zu Geboten.

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