Rn 21

Da ein Verein mindestens drei Mitglieder erfordert, ist der nV durch Absinken auf zwei Mitglieder aufgelöst (aA Grüneberg/Ellenberger § 54 Rz 14: zwei Mitglieder genügen). Weitere Auflösungsgründe ergeben sich aus §§ 41, 42 und sind außerdem Zeitablauf sowie der Wegfall aller Mitglieder. Für den Anfall des Vereinsvermögens und die Liquidation gelten §§ 45 ff. Mit Abschluss der Liquidation ist der Verein erloschen. Eine Umwandlung nach dem UmwG kommt angesichts § 3 UmwG nicht in Betracht, sondern erst nach Erwerb der Rechtspersönlichkeit. Möglich ist die vereinsrechtliche Umwandlung durch Auflösung und Neugründung oder durch Auflösung und Übertragung des Vermögens auf einen bestehenden Verein.

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