Rn 5

Die Abgrenzung zur GbR ist angesichts § 54 2 (ab 1.1.24 § 54 II) und wegen der Frage, ob das Innenrecht des Vereins oder der GbR Anwendung findet, unverzichtbar. Der nV setzt begrifflich einen gemeinsamen Zweck, Gesamtnamen sowie körperschaftliche Struktur durch Vorstand, Mitgliederversammlung und Unabhängigkeit vom Mitgliederwechsel voraus. Er muss mindestens drei (nach aA zwei) Mitglieder haben und insofern von Dauer sein als die angestrebte Länge seines Bestehens Raum lassen muss für praktizierte körperschaftliche Organisation. Diese zur Unterscheidung von der GbR dienenden Einzelkriterien bedürfen einer Gesamtbetrachtung (s.a. Rn 10).

 

Rn 6

Wegen der Schwierigkeit der Abgrenzung nimmt die Rspr Mischformen zwischen nV und GbR an (BGH NJW 79, 2304 [BGH 02.04.1979 - II ZR 141/78]). Jedoch muss jede Vereinigung eindeutig einer Rechtsform zugeordnet werden. Freilich kann ein Verein personalistischer sein als ein anderer, so dass im Innenrecht mit Vorsicht ergänzend Normen aus dem Recht der GbR Anwendung finden können. Das ändert aber nichts daran, dass der nV eine Körperschaft ist und nicht lediglich eine körperschaftlich verfasste Gesellschaft (aA Bergmann ZGR 05, 654).

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