Rn 35

Eine solche Verlängerung kraft Vereinbarung (Frankf ZMR 18, 33 Rn 53) kann bereits im ursprünglichen Mietvertrag vorgesehen sein. Dies gilt insb für Optionsrecht und sog Verlängerungsklauseln (vgl Wichert WE 06, 220). Macht die berechtigte Vertragspartei nicht fristgemäß von ihrem Optionsrecht Gebrauch, erlischt dieses und der Vertrag endet ohne Kündigung durch Zeitablauf des Ausgangsvertrages. Ist für die Optionsausübung keine Frist vereinbart, kann diese bis zum Ablauf der Mietzeit noch ausgeübt werden (AG Hambg-Blankenese ZMR 86, 17).

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