Rn 30

Veranlasst ein Vertragspartner den anderen zur fristlosen Kündigung und kann er sich bezüglich seines Verschuldens nicht entlasten, ist er gem § 280 zum Schadensersatz des durch die Kündigung bis zum Ende der vertraglichen Bindungsdauer (Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist; bei Zeitmietvertrag: Ende der Laufzeit) entstandenen Schadens verpflichtet (vgl. KG IMR 19, 66). Bei mangelbedingter Kündigung folgt die SE-Pflicht aus § 536a (BGH NJW 17, 1104 [BGH 02.11.2016 - XII ZR 153/15]). Die Schadensersatzpflicht gilt auch bei formell unwirksamer Kündigung (BGH NJW 13, 2660). Zu ersetzen sind zB nach § 284 nutzlose Aufwendungen; Mietausfall (KG IMR 19, 66); geringere Miete in Nachfolgemietvertrag (Brandbg IMR 22, 111); Renovierungskosten; Kosten für die notwendige Beauftragung eines Rechtsanwalts und die Nachmietersuche. Umzugskosten (BGH NJW 21, 1090), nicht: Maklerkosten für anschließenden Eigentumserwerb (BGH NJW 21, 1090). Der Vermieter hat sich gem § 254 nachhaltig um die Weitervermietung zu bemühen (Ddorf ZMR 96, 324; Schlesw WuM 00, 354). Die Beweislast für einen Verstoß gegen § 254 trägt der Mieter (BGH ZMR 05, 433), die sekundäre Darlegungslast kann bei Vermieter liegen (KG ZMR 07, 615, 617).

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