Rn 1

§ 545 wurde durch das MRRG eingefügt, ist seit 1.9.01 in Kraft und entspricht im Wesentlichen § 568 aF. § 545 gilt für alle Mietverhältnisse und über § 581 II auch für Pachtverträge. Für Landpacht gilt als Sonderregelung § 594. Auf Leasingverträge ist § 545 entspr anwendbar (Köln MDR 93, 142 [OLG Köln 16.09.1992 - 19 W 33/92]; offengelassen in BGH NJW-RR 04, 558 [BGH 07.01.2004 - VIII ZR 103/03]). Sinn und Zweck des § 545 ist die Klarstellung der Rechtsverhältnisse in den Fällen, in denen der Mieter mit Kenntnis des Vermieters den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf des Mietvertrages fortsetzt (zu § 568 aF BGH ZMR 91, 291; Bub/Treier/Fleindl IV Rz 56). Die Vertragsverlängerung folgt unmittelbar aus dem Gesetz.

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