Rn 1

§ 546a wurde durch das MRRG eingefügt, ist seit 1.9.01 in Kraft und begründet zugunsten des Vermieters bei verspäteter Rückgabe der Mietsache einen Entschädigungsanspruch mindestens in Höhe der vereinbarten Miete. Ist die ortsübliche Miete höher, kann der Vermieter diese verlangen. § 546a ist kein Schadensersatzanspruch, sondern ein vertraglicher Anspruch eigener Art. Der Gesetzeszweck besteht ua darin, Druck auf denjenigen Mieter auszuüben, der seiner Rückgabepflicht aus § 546 nicht nachkommt (BGH NJW 17, 1022). § 546a soll dem Vermieter zudem die Verfolgung seiner Rechte erleichtern (BGH NJW-RR 04, 558, 560 [BGH 07.01.2004 - VIII ZR 103/03]). Außerdem soll § 546a dem Mieter den Anreiz nehmen, die Mietsache vorzuenthalten, weil vergleichbarer Ersatzraum nur gegen ein höheres Entgelt zu beschaffen ist (Celle IMR 16, 197).

 

Rn 2

§ 546a entspricht im Wesentlichen § 557 I aF mit dem Unterschied, dass die heutige Entschädigungsnorm für alle Mietverhältnisse gilt. Eine Übergangsregelung existiert nicht. Die vormaligen II bis IV sind heute in § 571 kodifiziert. Bei Pacht greift § 584b. Bei Untermiete gelten mangels Mietverhältnisses zwischen Vermieter und Dritten allein die §§ 987 ff (Hambg NZM 99, 1052 [OLG Hamburg 19.08.1998 - 4 U 28/97]), ebenso bei Angehörigen des Mieters. Dagegen besteht der Anspruch aus § 546a im Verhältnis zwischen dem Hauptmieter und dem Dritten. Sind aber Haupt- und Untermietverhältnis gleichzeitig beendet worden, steht dem Hauptmieter kein Anspruch aus § 546a zu, da er mit Beendigung des Hauptmietverhältnisses ebenfalls seine Nutzungsberechtigung verloren hat (BGH NJW 96, 46; KG ZMR 06, 283; Saarbr NJW-RR 06, 515). Konkurrenzen zu anderen Vorschriften bestehen nicht (vgl Rn 13 ff), da § 546a dem Vermieter die Rechtsverfolgung erleichtern soll und somit einen zusätzlichen Anspruch begründet (vgl BGH NJW 17, 2997). Bei fehlender Vorenthaltung können Ansprüche gem §§ 812 ff bestehen (BGH NJW 17, 2997 [BGH 12.07.2017 - VIII ZR 214/16]).

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