I. Tatbestand.
1. Beendigung des Mietverhältnisses.
Rn 3
Unter § 547 fällt jede Beendigung des Mietverhältnisses; s hierzu die Aufzählung unter § 545 Rn 3.
2. Mietvorauszahlungen.
Rn 4
Erfasst sind nach Mietende geleistete Mietvorauszahlungen, die nach dem Normzweck (vgl Rn 1) der vertraglichen Vereinbarung entspr müssen (vgl Bub/Treier V B Rz 443), andernfalls greift nur Bereicherungshaftung gem § 812 (BGH NJW-RR 10, 86 [BGH 16.09.2009 - XII ZR 71/07]). Als Schutzbestimmung zugunsten des Mieters beinhaltet § 547 einen weiten Mietbegriff: zur Miete gehört hier jede Zahlung, die als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung erfolgt (BGH NJW 00, 2987) – bspw Betriebskosten, abwohnbare Baukostenzuschüsse (BGH NJW 71, 1658; München ZMR 94, 15; zur Begriffsdefinition s Dresd IMR 15, 156), Finanzierungskostenbeitrag bei Pachtverhältnis (München NJW-RR 93, 655 [OLG München 09.12.1992 - 7 U 4858/92]); rückzahlbare Mieterdarlehen (BGH NJW 70, 1124 [BGH 11.03.1970 - VIII ZR 96/68]); im Einzelfall Aufwendungsersatz (BGH NJW 70, 2289 [BGH 21.10.1970 - VIII ZR 63/69]); Nachlass auf den Grundstückskaufpreis, durch den sich die Pacht für das anschließend durch den Verkäufer gepachtete Grundstück ermäßigt (BGH NJW 00, 2987 [BGH 17.05.2000 - XII ZR 344/97]); nicht dagegen ein Darlehen, das ohne hinreichenden Bezug zur Miete gewährt wurde. Verlorene Baukostenzuschüsse außerhalb der Wohnungsmiete sind nur nach den §§ 812 ff zurückzuerstatten (BGH NJW 78, 1483 [BGH 26.04.1978 - VIII ZR 236/76]). Die Beweislast für die Beendigung des Mietverhältnisses und vereinbarungsgemäß geleistete Mietvorauszahlungen trägt der Mieter.
II. Einwendungen und Einreden: Fälligkeit, Verjährung.
Rn 5
Der Anspruch ist fällig bei Beendigung des Mietverhältnisses (Grüneberg/Weidenkaff § 547 Rz 3). Es gilt die dreijährige Regelverjährung ab Kenntnis gem §§ 195, 199, die kurze Verjährungsfrist aus § 548 greift nicht (Erman/Jendrek § 547 Rz 13). Dies gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche, die lediglich nach dem Mietvertrag wie Mietvorauszahlungen behandelt werden sollen (BGH NJW 70, 2289 [BGH 21.10.1970 - VIII ZR 63/69]).
III. Rechtsfolge: Rückerstattung der Miete zuzüglich Zinsen.
Rn 6
Der Anspruch ist auf die Rückerstattung der im Voraus geleisteten Miete gerichtet; ob der Vermieter diese zwischenzeitlich verbraucht hat, ist hier im Gegensatz zu I 2 unerheblich. Die Höhe der ab Empfang der Vorauszahlungen zu leistenden Zinsen bemisst sich nach dem gesetzlichen Zinssatz aus § 246 (Erman/Jendrek § 547 Rz 4). Bei Veräußerung der Mietsache hat der Mieter, wenn die Vorauszahlung ggü dem Erwerber nicht gem §§ 566b, 566c wirksam ist, einen Ersatzanspruch gegen den (ursprünglichen) Vermieter.