Rn 8

Gegenstand der herauszugebenden Bereicherung ist die noch nicht abgewohnte Mietvorauszahlung (Staud/Rolfs § 547 Rz 30 ff), wobei der Vermieter gem § 818 III einwenden kann, dass die Vorauszahlung wirtschaftlich nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist (BGH NJW 70, 2289 [BGH 21.10.1970 - VIII ZR 63/69]). Eine Verzinsungspflicht für die Zeit vor Vertragsbeendigung besteht nach § 818 I, wenn der Vermieter Nutzungen gezogen hat (Erman/Jendrek § 547 Rz 10). Nach Vertragsbeendigung hat der Vermieter über § 818 I hinaus unter den Voraussetzungen der §§ 818 IV, 819 bei Rechtshängigkeit bzw Kenntnis der Rückerstattungspflicht sowie iÜ bei Verzug unter den Voraussetzungen der §§ 280 II, 286 die Bereicherungssumme zu verzinsen.

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