Rn 6

Der Anspruch ist auf die Rückerstattung der im Voraus geleisteten Miete gerichtet; ob der Vermieter diese zwischenzeitlich verbraucht hat, ist hier im Gegensatz zu I 2 unerheblich. Die Höhe der ab Empfang der Vorauszahlungen zu leistenden Zinsen bemisst sich nach dem gesetzlichen Zinssatz aus § 246 (Erman/Jendrek § 547 Rz 4). Bei Veräußerung der Mietsache hat der Mieter, wenn die Vorauszahlung ggü dem Erwerber nicht gem §§ 566b, 566c wirksam ist, einen Ersatzanspruch gegen den (ursprünglichen) Vermieter.

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