Rn 20

Bei Sicherheitsleistung durch ein Sparbuch hat der Mieter nur einen Anspruch auf Herausgabe des Sparbuchs bzw Freigabeerklärung, nicht jedoch auf Auszahlung der Kautionssumme (LG Berlin ZMR 02, 349). Gegenstand der Kautionsabrechnung sind einerseits der geleistete Kautionsbetrag sowie die Zinsen samt Zinseszinsen nach Abzug der bankseitig einbehaltenen Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags sowie der Kontogebühren; gegenüberzustellen sind die Gegenansprüche des Vermieters. Im Anschluss an die erfolgte Kautionsabrechnung ist bei Barkaution das Guthaben unverzüglich an den Berechtigten/Mieter auszuzahlen. Hat das Sozialamt die Kaution nicht als Darlehen an den Mieter geleistet steht der Rückzahlungsanspruch dem Fiskus zu (LG Aachen NJW-RR 01, 224). Wird die Kaution nicht auf den Erwerber übertragen (kann der Mieter verlangen, LG Duisburg ZMR 21, 664), muss der Veräußerer in angemessener Zeit abrechnen (Ddorf ZMR 02, 109). Zur Frage, ob bzw inwieweit der Vermieter Einbehalte für zu erwartende Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung machen darf vgl Goetzmann ZMR 02, 566–572. Nach BGH ZMR 06, 431 sichert die Mietkaution auch noch nicht fällige Ansprüche aus dem Mietverhältnis; einen angemessenen Teil der Kaution darf der Vermieter bis zur Betriebskostenabrechnung einbehalten. Das AG Hambg (WuM 97, 213 [AG Hamburg 22.02.1996 - 48 C 1969/95]) hat als Obergrenze des Einbehalts einen Betrag in Höhe von drei bis vier monatlichen Vorauszahlungsbeträgen festgesetzt, soweit vertraglich keine gesonderte Regelung getroffen wurde. Betriebskostennachforderungen sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 216 III. Dem Vermieter ist es deshalb verwehrt, sich wegen solcher bereits verjährter Nachforderungen aus der Kaution zu befriedigen (BGH ZMR 16, 768, aA AG Hannover ZMR 16, 735: § 216 II analog). Nach Beendigung des Mietverhältnisses darf sich der Vermieter aus einer gewährten Barkaution durch Aufrechnung mit streitigen aus dem Mietverhältnis stammenden Forderungen befriedigen (BGH ZMR 21, 209).

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