Rn 4

IdR wird die Kaution für alle Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietverhältnis bestellt. Sie sichert sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Vermieters (inkl Kosten der Rechtsverfolgung, LG Heilbronn WuM 98, 20) gegen den Mieter. Die durch eine Bank zu übernehmende Bürgschaft muss alle zu sichernden Forderungen durch genaue Bezeichnung in der Sicherungsabrede erfassen. Unklarheiten in der Bürgschaftsabrede gehen grds zu Lasten des Vermieters (BGHZ 76, 187), der sich aber auf § 305c II berufen kann, wenn zur Bürgschaftsbestellung ein Formular des Bürgen benutzt wurde. Die Bürgschaft gilt grds nur für die Dauer der Mietzeit (vgl LG Münster WuM 08, 481 [LG Münster 23.04.2008 - 14 S 7/07]). Erfasst wird nicht die Miete für die Zeit einer Vertragsverlängerung oder einer später vereinbarten oder über § 545 bewirkten Vertragsfortsetzung. Der Bürge haftet jedoch für Mieterhöhungen nach § 558 sowie für Nutzungsausfallentschädigung bei verspäteter Rückgabe nach § 546a sowie für Nebenkosten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?