Rn 13

Bei Wohnraumiete ist eine als Kaution geschuldete Geldsumme vom Mieter in drei gleichen monatlichen Teilleistungen zu erbringen (§ 551 II 1; rechtspolitisch zweifelhaft, Häublein, 10 Jahre MietRRefG S 462). Dies gilt auch beim Kautionskonto des Mieters oder bei einer Hinterlegung von Geld. Das Recht zur Ratenzahlung soll auch bei Verpfändung eines Sparguthabens gelten. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses (LG Bonn ZMR 09, 529), die weiteren Raten sind jeweils einen Monat später fällig. Beginn des Mietverhältnisses ist der Zeitpunkt, zu dem nach dem Mietvertrag die Räume dem Mieter überlassen werden müssen (LG Mannheim ZMR 90, 18). Ist das Mietobj. noch nicht vertragsmäßig saniert bzw fertiggestellt, entfällt die Kautionszahlungspflicht, solange noch keine Miete geschuldet wird (BGH ZMR 05, 946). Die Vereinbarung einer früheren Zahlung oder höherer Raten oder kürzerer Zahlungszeiträume ist unwirksam (§ 551 IV). Im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Fälligkeitsregelung. Nach BGH ZMR 03, 729 ff (die sprachlich und inhaltlich teilbare Formularbestimmung wird ohne ihre unzulässigen Bestandteile mit ihrem zulässigen Inhalt aufrechterhalten. Das Verbot geltungserhaltender Reduktion einer beanstandeten Klausel gilt nicht, wenn sich die Formularklausel aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt); LG Leipzig ZMR 03, 576; LG Lüneburg MDR 99, 1315 ist von einer Teilbarkeit der Kautionsklausel und damit bloßer Teilnichtigkeit einer zu weit gehenden Fälligkeitsabrede auszugehen (vgl Heinrichs NZM 05, 210). Nach BGH WuM 81, 106; Celle ZMR 98, 265, Ddorf ZMR 06, 686 besteht auch nach Beendigung des Mietverhältnisses noch ein Anspruch auf Leistung der vereinbarten, aber nicht geleisteten Kaution. Zu beachten ist nunmehr die 3-jährige Verjährung nach § 195 (LG Duisburg ZMR 06, 533), die bei Altverträgen idR mit dem Ablauf des 31.12.04 eingetreten sein dürfte, wenn auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 bei Inkrafttreten des SchModG bereits vorlagen (BGH MDR 07, 730).

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