Rn 38

Die Parteien können im Zusammenhang mit einer privilegierten baulichen Veränderung vereinbaren (einen Anspruch hat der Vermieter nicht), dass der Mieter – neben/zusätzlich zu der Sicherheit nach § 551 – eine weitere angemessene Sicherheit leistet. Die Höchstgrenze von 3 monatlichen Nettomieten in der Wohnraummiete gilt hier nicht. Eine solche Zusatzkaution ist analog § 551 III treuhänderisch auf einem Sonderkonto verzinslich anzulegen.

 

Rn 39

Anders als nach § 554a II aF ist der Vermieter nach I 3 nicht generell berechtigt, seine Erlaubnis von der Leistung einer Zusatz-Sicherheit abhängig zu machen. Der Wortlaut des § 554 eröffnet dem bauwilligen Mieter die Möglichkeit, sich zur Leistung einer besonderen Sicherheit zu verpflichten, dh, er darf bei seiner Offerte die Höchstbetragsgrenze des § 551 I, IV überschreiten.

 

Rn 40

Rückbauansprüche des Vermieters und das Beschädigungsrisiko seiner Bausubstanz dürfen idR durch eine Zusatzkaution abgesichert werden. Bei vermietetem Wohnungseigentum gilt allerdings: Einmal vorgenommene bauliche Veränderungen müssen/dürfen nicht mehr zurückgebaut werden, sodass hierfür auch keine Kaution verlangt werden kann. Zudem führt der Gestattungsbeschluss nach § 20 WEG zur Rechtmäßigkeit der Maßnahme; die Beseitigung dieser Einrichtung wäre nun ihrerseits eine bauliche Veränderung. Bei Maßnahmen zum Einbruchsschutz werden oft Rückbauansprüche des Vermieters wegen des durch die bauliche Veränderung verbesserten Ausstattungsstandards nicht bestehen.

 

Rn 41

Zur Art der Sicherheitsleistung sollte eine Vereinbarung getroffen werden, damit kein Streit entsteht, ob der Mieter ein Wahlrecht (§§ 232, 262) oder der Vermieter ein Bestimmungsrecht (§ 315) hat.

 

Rn 42

Eine zusätzliche Kautionsleistung ist hier vor Beginn der Arbeiten in voller Höhe vom Mieter zu leisten; § 551 II gilt nicht.

 

Rn 43

Die Zusatzsicherheit ist zweckgebunden. Sie darf nicht für andere Forderungen, weder aus weiteren Rechtsverhältnissen noch aus demselben Mietverhältnis eingesetzt werden.

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