Rn 3

§ 555 gilt nur für Wohnraummietverhältnisse und nur gegen Vertragsstrafeversprechen des Mieters, die auch in einem Räumungsvergleich enthalten sein können (AG Hambg-Blankenese ZMR 08, 300 und in Abgrenzung dazu LG Berlin GE 16, 725, GE 14, 1202; vgl BGH NZM 10, 39 = WuM 09, 739 [BGH 14.10.2009 - VIII ZR 272/08] zur Verfallklausel; Blank NZM 10, 31 zum bedingten Räumungsvergleich; LG Freiburg Info M 13, 351 [LG Freiburg 07.03.2013 - 3 S 7/13]). Str ist bei Mischmietverhältnissen, ob § 555 eingreift, wenn der Vertrag seinen Schwerpunkt im Wohnraummietrecht hat oder ob es darauf ankommt, ob die mit der Vertragsstrafe versehene Pflicht des Mieters dem gewerblichen oder dem Wohnraummietrecht zuzuordnen ist (vgl Staud/Emmerich § 555 Rz 2). § 555 ist analog anwendbar, wenn sich für den Mieter ein Dritter zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet hat. Sonstige Vertragsstrafenversprechen in Formularklauseln sind an den §§ 309 Nr 5, 308 Nr 7 und § 307 bzw § 9 WoBindG zu messen.

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