Rn 12

Erhaltungsmaßnahmen (Rn 3) sind dem Mieter rechtzeitig formfrei anzukündigen. Nur die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Ankündigungspflicht löst die Fälligkeit der Duldungspflicht aus (§ 555c Rn 2 entsprechend; s.a. BGH NJW 12, 63 [BGH 28.09.2011 - VIII ZR 242/10] Rz 19). Ankündigender ist der Vermieter, ein von ihm Ermächtigter (BGH NJW 08, 1218 Rz 26) oder ein Vertreter (BGH NJW 08, 1218 [BGH 13.02.2008 - VIII ZR 105/07] Rz 26). § 174 ist anwendbar. Was rechtzeitig ist, ist im Einzelfall zu entscheiden (s.a. § 535 Rn 62); § 555c I 1 ist nicht anwendbar. Abzuwägen sind ua die Beeinträchtigungen der Mietsache und des Mieters, das Alter und Krankheiten des Mieters (LG Berlin GE 19, 920), der Umfang sowie die Dringlichkeit der Maßnahme (BGH NJW 15, 2419 [BGH 13.05.2015 - XII ZR 65/14] Rz 40; 09, 1736 Rz 16). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Mieter sich auf die Arbeiten einstellen und entsprechende Vorkehrungen treffen muss (LG Berlin GE 19, 920; s.a. Rn 14). Das kann bei Berufstätigkeit die Beantragung von Urlaub usw sein, ggf die Absprache mit Dritten, um Zutritt zur Wohnung zu gewähren, um ggf während der Arbeiten durch Anwesenheit in der Wohnung die eigenen Interessen zu wahren (LG Berlin GE 18, 997). Der Mieter kann nicht allein mit der Begründung, berufstätig zu sein, seine Duldungspflicht auf Zeiträume in der üblichen Freizeit beschränken (LG Berlin GE 18, 997). Für Arbeiten innerhalb vermieteter Räume sind idR 2 Wochen ausreichend, aber auch notw. Außerhalb der Räume reichen grds 3 Tage. Vorgesehene Tageszeit und Dauer sind so einzurichten, dass sie den Mieter möglichst wenig belasten, andererseits aber den Vermieter seine Interessen wahrnehmen lassen. Übliche Zeiten sind werktags, tagsüber, nicht zur Unzeit, etwa am frühen Morgen oder späten Abend (10.00–13.00 Uhr und 15.00–18.00 Uhr). Ist eine Zeit unüblich und liegt kein Notfall vor, kann der Mieter den Zutritt zur Wohnung verwehren.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge