Rn 4

Der Vermieter kann eine Erhaltungs- mit einer Modernisierungsmaßnahme verbinden (s.a. § 22 III WEG aF). In diesem Falle ist zum Mieterschutz für beide nur § 555b anwendbar (etwa Gsell PiG 105, 21, 23; Walburg PiG 105, 11, 14; Staud/Emmerich Rz 6) und ist eine Modernisierungsankündigung auszusprechen (§ 555c Rn 1). IRd § 559 II ist dann aber ein Kostenanteil für die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen abzuziehen (iE § 559 Rn 11 ff).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?