Rn 19

Der Vermieter hat eine bauliche Veränderung (Rn 2) der Mietsache (§ 555a Rn 2) nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen. Es sind Maßnahmen, die auf nachträglichen gesetzlichen Geboten (BGH NJW 20, 835 [BGH 09.10.2019 - VIII ZR 21/19] Rz 42), technischen Änderungen (LG Berlin IMR 17, 264) oder Verboten oder behördlichen Anordnungen beruhen, die auch ein sorgfältiger Vermieter nicht vorhersehen oder vermeiden konnte und die nicht bereits eine Erhaltungsmaßnahme iSv § 555a sind. Dogmatisch betrachtet sind indes sämtliche angeordnete bauliche Veränderungen, die auf Umständen beruhen, die außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegen, Erhaltungsmaßnahmen (§ 555a Rn 3). Sie unterfallen daher in aller Regel § 555a I – worauf bereits der Wortlaut hindeutet (›und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind‹). Die Interessenabwägung des § 555d II wäre – wegen des Zwanges, dem der Vermieter ausgesetzt ist – im Übrigen verfehlt und kann nicht das Ergebnis haben, dass eine dem Vermieter gebotene Maßnahme wegen einer Härte zu unterbleiben hat (Hinz NZM 12, 777, 782; s.a. Harsch WuM 13, 514, 522) – was indirekt auch § 559 IV 2 Nr 2 belegt. Folge dieser Einordnung ist, dass eine Mieterhöhung nach §§ 559 I, 555b Nr 6 idR ausscheidet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge