Rn 10

Der Begriff ›Art‹ nimmt Bezug auf § 555b. Anzugeben ist damit gem § 555c I 2 Nr 1, welche Modernisierungsmaßnahme iSv von § 555b der Vermieter plant. Da Modernisierungsmaßnahmen häufig nicht randscharf trennbar sind – was bereits § 555b Nr 2 zeigt und was für § 555b Nr 4 und Nr 5 unstreitig ist (§ 555b Rn 15), ist es idR unschädlich, wenn mehrere Modernisierungsmaßnahmen nebeneinander oder alternativ genannt sind.

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