Rn 16

Zum Begriff ›voraussichtlich‹ s Rn 12. ›Dauer‹ meint zweierlei: die tägliche Beanspruchung des Mieters (Tageszeit, zB zwischen 8.00 und 16.00 Uhr) und einen zeitlichen Rahmen, in denen der nach § 555d II 1 Geschützte eine nicht unerhebliche (§ 555c Rn 22) Härte (§ 555d Rn 4) erfährt, und das Ende. Die Angabe von Beginn und Ende (Rn 7) muss so genau sein, dass sich der Mieter darauf einstellen kann. Die Angabe ›mehrere Wochen‹ oder ›mehrere Monate‹ ist danach ungenügend. Für Änderungen gilt Rn 15 entsprechend.

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