Rn 13

›Art‹ (Rn 10) und ›voraussichtlicher Umfang‹ (Rn 11) sind nur in ihren jew wesentlichen Zügen anzugeben. Dies gilt im Ergebnis nur für den Umfang, nicht aber für die Art: diese kann nur nach Maßgabe des § 555b und damit präzise angegeben werden. Die Einschränkung ›wesentliche Züge‹ streicht heraus, dass an eine Modernisierungsankündigung keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind (BTDrs 17/10485, 20). Dieser Sinn ist für die Auslegung, was nach § 555c I 2 zu fordern ist, Leitlinie und prägend. Bauliche Veränderungen (§ 555b Rn 2) der Mietsache, aber nicht der Mieträume müssen zB nicht so genau beschrieben werden wie solche innerhalb der Mieträume. Eine Bezugnahme auf dem Mieter vorliegende Unterlagen ist zulässig. Eine bloß stichwortartige Beschreibung genügt idR allerdings nicht. Bei baulichen Veränderungen, für deren Beurteilung es umfangreicher technischer Darlegungen bedürfte (va § 555b Nr 1–3), ist es ausreichend, wenn der Vermieter die bauliche Maßnahme so genau beschreibt, dass der Mieter sie unter Zuhilfenahme einer bautechnisch oder juristisch sachkundigen Person beurteilen kann (BGH NJW 02, 2036, 2037 [BGH 10.04.2002 - VIII ARZ 3/01]). Der Ausgangszustand muss nicht beschrieben werden (aA LG Berlin GE 10, 694).

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