Rn 22

§ 555c IV macht bereits seinem Wortlaut, jedenfalls aber seinem Sinn und Zweck und seiner Entstehungsgeschichte nach für sämtliche Modernisierungsmaßnahmen – auch wenn es bei § 555b Nr 2 und Nr 7 zu keiner Mieterhöhung nach § 559 kommen kann – eine Modernisierungsankündigung nach Ermessen des Vermieters entbehrlich, wenn die dort genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Nach § 242 ist indes davon auszugehen, dass – soweit die Mieträume betroffen sind, aber eine Einwirkung dennoch unerheblich ist (zB der Austausch eines Zählers) – eine Ankündigung nicht völlig entbehrlich ist (s.a. AG Aachen WuM 86, 87 [AG Aachen 02.07.1985 - 12 C 16/85]). Dem Mieter ist idR wenigstens 2 Tage vor Beginn (Rn 7) mitzuteilen, dass und warum seine Mieträume betreten werden müssen. Die Duldungspflicht des § 555d I entsteht allerdings ohne weiteres.

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