Rn 5

Die Modernisierungsmaßnahme muss dem ›Mieter‹ (dazu § 535 Rn 90 ff) mitgeteilt werden. Wechselt der Mieter vor dem Beginn (Rn 7) bedarf es vorbehaltlich einer Abrede nach § 555f grds einer neuen Ankündigung, da in der Person des neuen Mieters andere Härtegründe gegeben sein können. Alternativ ist es möglich, die Mietsache sogleich nach ihrer neuen, künftigen Sollbeschaffenheit zu vermieten, dem Mieter also die Mietsache im modernisierten Zustand zu vermieten. Hierin liegt keine Umgehung des § 555f, da diesem der Fall, dass bei Vermietung die Ankündigung ggü dem Altmieter erteilt war, unbekannt ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?