Rn 23

Ob die Einwirkungen einer Modernisierungs- iSv § 555c IV oder einer Erhaltungsmaßnahme (vgl § 555a III) unerheblich sind, ist im Einzelfall nach der Härte iSv § 555d II zu beurteilen, die ein Mieter erfährt. Es geht va um die voraussichtliche Dauer (Rn 16) und den voraussichtlichen Umfang (Rn 12 ff), mithin die Intensität der baulichen Veränderungen. Va Veränderungen der Mietsache, nicht aber der Mieträume können unerheblich sein. Sind die Mieträume betroffen, ist eine Maßnahme idR erheblich, zB wenn sie sich mehr als wenige Stunden hinzieht. Als unerheblich betrachtet wurden bislang zB der Einbau eines Wasserzählers (BGH NJW 11, 1499 Rz 18), einer Klingelanlage (AG Berlin-Charlottenburg GE 89, 683) oder von Rauchwarnmeldern (BGH NJW 15, 2487 [BGH 17.06.2015 - VIII ZR 290/14] Rz 12), der Anschluss der Mietsache an das Breitbandkabelnetz (AG Hamburg WuM 90, 498).

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