Rn 4

›Härte‹ ist ein Eingriff in schützenswerte, erhebliche (vgl § 555c IV) Mieterinteressen. Mieterinteressen idS sind solche des konkreten Mieters selbst oder eines von mehreren Mietern, nach § 555d II 1 aber auch solche (ggf nur) seiner aktuellen Familie (eine durch Partnerschaft, Heirat oder Abstammung begründete Lebensgemeinschaft mit dem Mieter in den gemieteten Räumen; zur Familie gehören va Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Enkel, die Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen; §§ 383 ZPO, 52 StPO gelten entsprechend, BGH NJW 10, 1290 [BGH 27.01.2010 - VIII ZR 159/09] Rz 22; s.a. § 549 II Nr 2, § 573 Rn 19, § 574 I 1) oder eines Angehörigen (Angehöriger ist, wer mit dem Mieter die Mietsache auf Dauer angelegt mitgebraucht – s.a. § 563 II 4 –, zB eine in der Wohnung zeitweise mit wohnende Pflegekraft eines pflegebedürftigen Mieters, ein Au-pair-Mädchen, Pflegekinder des Mieters oder Kinder des Lebenspartners [BTDrs 14/4553, 38]; § 138 InsO ist ggf entsprechend anwendbar; s.a. §§ 573 I II Nr 2, 575 I 1 Nr 1, 577 I 2; enger sind hingegen §§ 530 I, 1847 S 1) seines Haushalts (Rn 3). Es kommt auf eine individuelle Betrachtung, auf den konkreten Mieter an. Keine Härte kann für bloß vorübergehend aufgenommene Personen geltend gemacht werden (etwa: Besucher, Pensions- oder Feriengäste, kurzzeitig Beschäftigte). Bei § 578 II sind es idR die dort Beschäftigten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge