Rn 17

Der Mieter hat seine Interessen – wie auch nach § 555e I 2 – bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung bei ihm folgt, in Textform (§ 126b) mitzuteilen. Für die Wahrung dieser materiellen Ausschlussfrist ist der Zugang der Mitteilung beim Vermieter maßgeblich (§ 130); bei mehreren Mietern können verschiedene Fristen laufen. Bsp: Geht die Modernisierungsankündigung am 24.1 zu, müssen die Härtegründe bis zum Ablauf des Februars mitgeteilt werden. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Modernisierungsankündigung den Vorschriften des § 555c entspricht. Es sind während des Laufs der Frist mehrere Mitteilungen möglich.

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