Rn 18

Hat der Vermieter in der Modernisierungsankündigung unter Verstoß gegen § 555c II nicht auf die Form und die Frist des Härteeinwandes hingewiesen, kann der Mieter seine Interessen nach § 555d V 1 grds jederzeit formfrei und ohne eine Frist einhalten zu müssen, mitteilen und begründen. Umstände, die eine Härte im Hinblick auf eine Mieterhöhung begründen, sind allerdings grds nur dann zu berücksichtigen, wenn sie spätestens bis zum Beginn der Modernisierungsmaßnahme (§ 555c Rn 7) mitgeteilt werden, § 555d V 2. Etwas anderes gilt, wenn überhaupt eine ordnungsmäßige Modernisierungsankündigung fehlt, welche die Ausschlussfrist (Rn 17) auslösen könnte (Hinz NZM 13, 209, 226).

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