Rn 3

Eine Duldungspflicht besteht nach § 555d II 1 nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter (§ 535 Rn 90 ff), seine Familie oder einen Angehörigen (Rn 4) seines Haushaltes (= seiner Mieträume) eine vom Mieter zu beweisende (BGH NJW 08, 1218 [BGH 13.02.2008 - VIII ZR 105/07] Rz 16) Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen nicht zu rechtfertigen ist. Zu prüfen ist: 1. Feststellung einer Härte (Rn 4) = Ermittlung etwaiger Mieterinteressen, die gegen die Durchführung der Modernisierungsmaßnahme sprechen. 2. Ermittlung berechtigter Interessen, die für die Durchführung der Modernisierungsmaßnahme stehen. 3. Abwägung der ggf vorliegenden betroffenen Interessen. Die Abwägung obliegt dem Tatrichter, der auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die Interessen – soweit sie nach § 555d III, IV zu berücksichtigen sind – gegeneinander abzuwägen hat (BGH NJW 11, 1220 [BGH 02.03.2011 - VIII ZR 164/10] Rz 16; NJW 08, 3630 [BGH 24.09.2008 - VIII ZR 275/07] Rz 30; LG Berlin NJW 16, 2582). Die Beweislast trägt der Mieter (KG GE 07, 907).

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