I. Weichendes Recht.

 

Rn 3

§ 555f Nr 1–3 sprechen für sich und zählen beispielhaft mögliche Inhalte einer Vereinbarung über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen auf. Den Mietvertragsparteien steht es frei, weitere Abreden zu treffen und den Mietvertrag beliebig anzupassen, soweit das Mietrecht abdingbar ist. Möglich ist zB die Erbringung einer Sonderkaution durch den Mieter (Hinz NZM 12, 777, 785) oder Verabredungen zu Ersatzwohnraum (BGH WuM 10, 565 [BGH 22.06.2010 - VIII ZR 192/09] Rz 4).

II. Zwingendes Recht.

 

Rn 4

Die in §§ 555a ff und in den §§ 559 ff jew enthaltenen Verbote, abweichende Regelungen zu Ungunsten des Mieters zu vereinbaren, können aus Anlass einer konkreten baulichen Maßnahme durch Vereinbarungen nach § 555f überwunden werden (Abramenko § 3 Rz 9; BTDrs 17/10485, 22; aA Aufderhaar/Jaeger ZfIR 13, 173, 183). Für anderes zwingendes Recht gilt dies nicht mit Ausn der von § 555f ausdrücklich genannten Gewährleistungsrechte und der künftigen Miethöhe.

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