a) Mietshaus.

 

Rn 46

Umlegungsbezugspunkt ist grds ein Mietshaus – ein Haus mit mehreren Mietwohnungen (BGH NJW 16, 866 [BGH 20.01.2016 - VIII ZR 93/15] Rz 8; s.a. § 2 II. BV für preisgebundenen Wohnraum.

b) Gebäude einer WE-Anlage.

 

Rn 47

In einer WE-Anlage ist grds das Gebäude, in dem das SonderE liegt, der Umlegungsbezugspunkt. Die Räume/Flächen, die im SonderE stehen, können nach hM kein Umlegungsbezugspunkt sein. Dies folgt ggf aus § 556a III 1.

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