Rn 134

Nach Fristablauf schuldet der Mieter die in der Abrechnung genannte Nachzahlung und kann die in Rn 126 genannten Einwendungen grds nicht mehr geltend machen.

 

Rn 135

Bei einem arglistigen Verhalten kann dem Vermieter die Berufung auf den Ablauf der Ausschlussfrist allerdings versagt sein (LG Berlin GE 07, 847). Der Vermieter kann ferner nach § 242 gehindert sein, sich auf § 556 III 5 zu berufen – etwa, wenn er bei der Abrechnung zum Ausdruck bringt, dass ihm Kosten eigentlich nicht zustehen (BGH NJW 16, 2254 [BVerfG 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13] Rz 28; LG Berlin GE 18, 330; zw; s.a. Rn 92).

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