Rn 79

Eine Jahresabrechnung (§ 28 II 2 WEG) ist keine Abrechnung iSd § 556 III 1 Hs 1 (LG Dessau-Roßlau ZMR 10, 471; Elzer ZMR 19, 825, 832). Die Jahresabrechnung, wären die Umlageschlüssel und der Abrechnungszeitraum gleich, enthält ua auch nicht umlagefähige Kosten, va – aber nicht nur – die Kosten der Verwaltung, den Beitrag des WEigtümers zu Rückstellungen und Kosten für die Erhaltung des gemE (s nur BGH ZMR 16, 436 Rz 12). Ferner enthält die Jahresabrechnung nicht die Vorauszahlungen des Mieters. S iE Elzer ZMR 19, 825 ff.

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