Rn 12

Die Mietvertragsparteien müssen bestimmen, ob die Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Die Verwendung des Wortes ›pauschal‹ und das Fehlen von Regelungen über die Abrechnung sprechen für eine Pauschale (Ddorf IMR 08, 239). Ist eine Vorauszahlung gewollt, diese Vereinbarung aber nicht wirksam, ist die Vorauszahlung in eine Pauschale umzudeuten (Ddorf NZM 02, 526). Die Mietvertragsparteien können die Art und Weise jederzeit einvernehmlich ändern – auch schlüssig (allgemein § 535 Rn 32). Die bloße Nichtabrechnung von Vorauszahlungen kann idR nicht als Angebot einer Pauschale angesehen werden. Bleiben Zweifel, ist eine Pauschale vereinbart.

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