aa) Grundsatz.

 

Rn 61

Erfüllt eine Abrechnung nicht die in Rn 5260 genannten Voraussetzungen, ist sie ›formal‹ mangelhaft und damit unwirksam. Mit einer wegen formaler Mängel unwirksamen Abrechnung genügt der Vermieter seiner Abrechnungspflicht nicht (BGH NJW 11, 1867 Rz 15); vielmehr kann der Mieter in diesem Fall eine erneute Abrechnung verlangen (BGH NJW 11, 1867 [BGH 08.12.2010 - VIII ZR 27/10] Rz 15; 06, 2552 Rz 13). In der Abrechnung genannte Nachzahlungen sind dann nicht fällig, der Einwendungsausschluss des § 556 III 3 gilt – ggf teilweise (Rn 62; Rn 130) – nicht und der Einwendungsausschluss des § 556 III 6 gilt (noch) nicht.

bb) Einzelne Kosten (Teilwirksamkeit).

 

Rn 62

Betrifft ein formaler Mangel nur einzelne Kosten, soll die Abrechnung im Übrigen wirksam (= teilwirksam) sein, wenn die vom Mangel betroffenen Kosten ›unschwer herausgerechnet werden können‹ (BGH ZMR 17, 464 Rz 3; NJW 11, 143 Rz 42; 10, 3363 Rz 14; 07, 1059 Rz 11). So liegt es zB nicht, wenn der Vermieter einen unverständlichen Umlageschlüssel (§ 556a Rn 5 ff) wählt, der mit 2 Ausn für alle Kosten gilt und ohne die Ausn kein Nachzahlungsanspruch verbleibt (BGH NJW 08, 2258 [BGH 09.04.2008 - VIII ZR 84/07] Rz 16). Hinsichtlich des unwirksamen Teils ist der Vermieter verpflichtet, eine neue, formal wirksame Abrechnung vorzulegen.

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