Rn 62

Betrifft ein formaler Mangel nur einzelne Kosten, soll die Abrechnung im Übrigen wirksam (= teilwirksam) sein, wenn die vom Mangel betroffenen Kosten ›unschwer herausgerechnet werden können‹ (BGH ZMR 17, 464 Rz 3; NJW 11, 143 Rz 42; 10, 3363 Rz 14; 07, 1059 Rz 11). So liegt es zB nicht, wenn der Vermieter einen unverständlichen Umlageschlüssel (§ 556a Rn 5 ff) wählt, der mit 2 Ausn für alle Kosten gilt und ohne die Ausn kein Nachzahlungsanspruch verbleibt (BGH NJW 08, 2258 [BGH 09.04.2008 - VIII ZR 84/07] Rz 16). Hinsichtlich des unwirksamen Teils ist der Vermieter verpflichtet, eine neue, formal wirksame Abrechnung vorzulegen.

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