Rn 86

Nach § 556 III 4 muss der Vermieter keine Teilabrechnung erstellen – weder für einzelne Betriebskosten noch bei einem Mieterwechsel (Rn 40); etwas anderes kann vereinbart werden (BGH NZM 08, 520 [BGH 30.04.2008 - VIII ZR 240/07] Rz 18).

 

Rn 87

Eine Teilabrechnung idS ist eine Abrechnung lediglich für einen Teil des Abrechnungszeitraums (BGH NJW 10, 3228 Rz 18). Rechnet der Vermieter dennoch teilweise ab, ist das keine Abrechnung iSd § 556 III 1 (BGH NJW 10, 3228 [BGH 23.06.2010 - VIII ZR 227/09] Rz 18). Keine unzulässige Teilabrechnung ist eine Abrechnung, die in 2 Zeitabschnitte aufgeteilt ist, aber den gesamten Abrechnungszeitraum (Rn 42) umfasst.

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