Rn 1

§ 556 ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt worden. I ist mWv 1.1.07 durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz v. 5.9.06 (BGBl I 2098) neu gefasst, IIIa ist mWv 1.12.21 durch das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz v 23.6.21 (BGBl I 1858) in das Gesetz eingefügt worden. § 556 I 1 weist darauf hin, dass die Vertragsparteien entgegen dem Leitbild (Rn 9) vereinbaren können, dass der Mieter – ganz oder teilweise – die Betriebskosten (Rn 3) tragen muss (Umlegungsvereinbarung). Der Mieter trägt nach einer Übertragung das Risiko von Veränderungen bei den Betriebskosten, kann aber auch Nutznießer sein. § 556 II regelt zwingende Inhalte einer etwaigen Umlegungsvereinbarung. § 556 III trifft Bestimmungen zur Abrechnung, sofern Vorauszahlungen vereinbart sind.

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