Rn 129

Für die Fristwahrung gelten §§ 187–193 (LG Berlin GE 11, 1229). Die Frist kann nicht auf das Monatsende, in dem die Frist ablaufen würde, verlängert werden (Lützenkirchen NJW 15, 3078 (3080); aA LG Frankfurt/M WuM 13, 40). Für die Rechtzeitigkeit der Einwendung, die der Mieter beweisen muss (Schmid ZMR 01, 761, 768), kommt es auf den Zugang (§ 130) beim Vermieter an.

 

Rn 130

Der Zugang einer wegen formaler Mängel unwirksamen Abrechnung setzt die Einwendungsfrist nicht in Lauf. Dies hat nach hM zur Folge, dass in den Fällen, in denen die Abrechnung hinsichtlich aller darin aufgeführten Kostenpositionen nicht den formalen Mindestanforderungen genügt, der Einwendungsausschluss des § 556 III 6 insgesamt nicht greift (BGH NJW 11, 1867 Rz 15). Sind dagegen nur einzelne, ›abtrennbare‹ Kostenpositionen formal nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden, soll der Einwendungsausschluss nur hinsichtlich dieser nicht greifen (BGH NJW 11, 1867 [BGH 08.12.2010 - VIII ZR 27/10] Rz 15).

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