Rn 163

Eine zum Nachteil des Mieters von § 556 I, II 2, III, IIIa abw individuelle (BGH ZMR 19, 328 Rz 13) Vereinbarung ist ebenso wie eine in AGB unwirksam (§ 556 IV). Etwa eine formularmäßige Verwaltungskostenpauschale, aus der nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich um einen Teil der Grundmiete (Nettomiete) handelt (BGH ZMR 19, 328 Rz 14), oder die Verlängerung der Abrechnungsfrist sind unwirksam (LG Münster WuM 08, 728). Möglich ist zB die Vereinbarung, dass der Mieter keine Vorauszahlungen leisten muss (LG München I ZMR 12, 342). § 556 III 3 ist in diesem Falle nicht – auch nicht analog – anwendbar (LG München I ZMR 12, 342). § 556 IV steht auch nicht der Wirksamkeit einer einzelfallbezogenen Verständigung der Mietvertragsparteien über die einmalige Verlängerung der jährlichen Abrechnungsperiode zwecks Umstellung auf eine kalenderjährliche Abrechnung entgegen (BGH NJW-RR 21, 15 Rz 44; NJW 11, 2878 [BGH 27.07.2011 - VIII ZR 316/10] Rz 11 ff). § 556 III, IV hindern die Mietvertragsparteien auch nicht daran, nach Zugang einer Betriebskostenabrechnung an den Mieter eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass der Mieter den ausgewiesenen Saldo als verbindlich anerkennt (BGH NJW-RR 21, 15 [BGH 28.10.2020 - VIII ZR 230/19] Rz 41). Es handelt sich um die Anerkennung einer konkreten Schuld.

 

Rn 164

Ferner können die Mietvertragsparteien kürzere Abrechnungsfristen vereinbaren (BGH ZMR 16, 284 Rz 15). Einer noch unter der Geltung des § 4 I 1, 2 MHRG von einem Vermieter in einem Wohnraummietvertrag gestellten Formularklausel, die bestimmt: ›Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres ist über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen. …‹, ist keine Ausschlusswirkung dahin beizumessen, dass der Vermieter mit Ablauf dieser Frist gehindert ist, Heizkostennachforderungen geltend zu machen (BGH ZMR 16, 284 Rz 20 ff).

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