Rn 44

Die auf den Abrechnungszeitraum (Rn 42) entfallenden Kosten können nach verschiedenen ›Prinzipien‹ ermittelt werden: Nach dem Leistungsprinzip (auch Zeitabgrenzungs- oder Verbrauchsprinzip genannt) sind diejenigen Kosten abzurechnen, die für den jeweiligen Abrechnungszeitraum angefallen sind (LG Berlin ZMR 19, 492, 493). Nach dem sog Abflussprinzip (auch Abrechnung nach Rechnungen oder Ausgabenabrechnung genannt) können alle Kosten in die Abrechnung eingestellt werden, mit denen der Vermieter selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird (LG Berlin ZMR 19, 492, 493).

 

Rn 45

Keinem dieser ›Prinzipien‹ kommt grds ein Vorteil zu. Wenn eine Mehrbelastung des Mieters ausgeschlossen ist – weil im Jahr des Verbrauchs und im Jahr der Abrechnung kein Mieterwechsel stattgefunden hat – kann der Vermieter daher entscheiden, wie er vorgeht (BGH NJW 12, 1141 Rz 11; 08, 1300 Rz 17). Ferner kann er sich auch in einer Abrechnung beider ›Prinzipien‹ bedienen (LG Berlin ZMR 19, 492, 493). Zu den Heiz- und Warmwasserkosten s Rn 37.

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