Rn 39

Sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, gelten zwischen den Vertragsparteien, die Umlageschlüssel, die im Verhältnis der WEigtümer nach § 16 II 1 WEG, nach § 16 II 2 WEG oder nach einer Umlagevereinbarung iSv § 10 I 2 WEG jew für eine Kostenposition gelten. Der Umlageschlüssel kann sich mehrfach und jährlich ändern. Die Umlageschlüssel sind für sämtliche Abrechnungen anzuwenden, die nach dem 1.12.20 erstellt werden (aA Martini AnwZert MietR 21/21).

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