Rn 20

§ 556a I 1 soll Streitigkeiten in den Fällen verhindern, in denen die Parteien keine Umlageschlüssel vereinbart haben (BGH NJW 15, 952 [BGH 05.11.2014 - VIII ZR 257/13] Rz 23), und soll die Umlage von Betriebskosten leichter handhabbar machen (BGH NJW 06, 3557 [BGH 20.09.2006 - VIII ZR 103/06] Rz 19). Neben § 556a I 1 gibt es keinen gesetzlichen Ersatzumlageschlüssel (aA Streyl WuM 17, 560, 566) – die Mietvertragsparteien können diesen aber vereinbaren.

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