Rn 26

§ 556a II 1 ist zum einen anwendbar, wenn Betriebskosten, die nach Verbrauch oder Verursachung erfasst werden (§ 556a I 2), künftig entspr Verbrauch oder Verursachung auch umgelegt werden sollen. § 556a II 1 erlaubt zum anderen einen Eingriff in die Mietstruktur (§ 535 Rn 177). Wie sich aus § 556a II 3 ergibt, kann der Vermieter von einer (Teil-)Inklusivmiete – soweit möglich – zu einer verbrauchs- oder verursachungsbezogenen Abrechnung übergehen; entspr gilt für Pauschalen. Nicht erfasst sind jedoch Fälle, in denen eine Direktabrechnung zwischen Mieter und Versorger vereinbart ist (AG Hamburg-Blankenese ZMR 13, 814), was zulässig ist, aber einen Vertrag des Mieters mit dem Versorger voraussetzt (BTDrs 14/4553, 52). Das Änderungsrecht kann für einen künftigen Abrechnungszeitraum erneut ausgeübt werden (BGH ZMR 16, 521 Rz 22).

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