Rn 11

Die Mietvertragsparteien können vorbehaltlich § 556 I 2 als Umlageschlüssel Verbrauch oder Verursachung vereinbaren (s.a. Rn 26 zu einem Bestimmungsrecht des Vermieters). Der Verbrauch/die Verursachung muss in diesem Fall durch – sofern gesetzlich verlangt – geeichte Messgeräte, zB Zähler oder Waagen, ermittelt werden (BayObLG NZM 05, 609). Als ›Verbrauch‹ idS gelten auch verbrauchsunabhängige Grundgebühren (BGH NJW 10, 3645 Rz 18). Möglich ist auch eine Kombination von Festkosten- und Verursachungsanteil (BGH ZMR 16, 521 Rz 17). Das Verhältnis von Festkostenanteil und Verursachungsanteil kann vertraglich bestimmt werden. Fehlt eine Regelung, kann der Vermieter eine einseitige Bestimmung nach billigem Ermessen vornehmen (Schmid NZM 11, 235, 237).

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