Rn 6

Nach § 556b I ist der Mieter – ist zulässigerweise nichts anderes vereinbart (Rn 3) – zu Beginn, spätestens bis zum 3. Werktag des jeweiligen Zeitabschnitts zur Zahlung der Miete verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit genügt es, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag (§§ 675f III 2, 675n I) für die Überweisung (Zahlungsdienst iSv § 675c III, § 1 II Nr 2 Buchstabe b ZAG) bis zum dritten Werktag des Monats erteilt und das Konto des Mieters ausreichend gedeckt ist (BGH NJW 17, 1596 Rz 18; LG Berlin ZMR 21, 486; s.a. § 569 Rn 18). Der Mieter hat für die Gefahr, dass sich die Übermittlung des Geldes verzögert, also nicht einzustehen. Die Zahlungsdienstleister werden nicht als seine Erfüllungsgehilfen tätig (BGH NJW 17, 1596 [BGH 05.10.2016 - VIII ZR 222/15] Rz 24).

 

Rn 7

Im Hinblick auf die Zeitabschnitte kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen an. Es kann sich um Tage, Wochen, Monate, Vierteljahre, Halbjahre oder Jahre handeln. Der Sonnabend wird iRd § 556b und entspr vertraglichen Vereinbarungen nicht als Werktag angesehen (BGH NJW 10, 2882 [BGH 13.07.2010 - VIII ZR 291/09] Rz 14).

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