Rn 18

§ 556c I 1 gilt in einer Wohnungseigentumsanlage im Verhältnis eines Mieters zu einem WEigtümer, der ihm eine Wohnung vermietet. Im Verhältnis zwischen der gdW und den WEigtümern ist § 556c I 1 hingegen nicht anwendbar. Ob die Versorgung umgestellt wird, können die WEigtümer nach billigem Ermessen beschließen. Der Beschluss unterfällt entweder § 20 I WEG oder § 19 II WEG. Sind die Voraussetzungen des § 556c I nicht erfüllt, bleibt der Vermieter auf einem Teil der Kosten sitzen. Dies wird einer Entscheidung, die Versorgung umzustellen, idR aber nicht entgegenstehen.

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