Rn 2

In zeitlicher Hinsicht maßgeblich ist der Neuabschluss eines Mietvertrags, nicht der Zeitpunkt des Mietgebrauchs. Spätere Änderungen der Miethöhe sind unerheblich. Ein Neuabschluss liegt auch dann vor, wenn der bisherige Mietvertrag wirksam gekündigt ist und die Mietvertragsparteien vergleichsweise eine ›Fortsetzung‹ vereinbaren (BGH NJW 98, 2664; aA Harke ZMR 15, 595; Blank WuM 14, 641,643). Die Kündigung kann nicht ›zurückgenommen‹ oder ›widerrufen‹ werden. Bei einem Parteiwechsel soll es auf den Einzelfall ankommen, ob es einen neuen Vertrag gibt (BGH NZM 12, 341 [BGH 21.02.2012 - VIII ZR 117/11] Rz 4). Sachliche Änderungen des Vertragsgegenstandes sind kein Neuabschluss. Auch ein gesetzlicher Vertragsübergang (§ 566) ist kein Neuabschluss. Liegen die Voraussetzungen des § 545 vor, fehlt es auch an einem Neuabschluss.

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